Schon gewusst?

Nachrichten aus dem Rathaus

22.04.2026

2. True – Crime – Lesung mit Herrn Müller

Mulis Die Rauschgiftsache Al-Masry – der neue Mittelhessenkrimi von Erwin Müller

Mehrere Drogentote Anfang der 1980er-Jahre in Dillenburg und Gießen in Mittelhessen halten die Polizei auf Trab. Die Opfer haben eine neue, hoch toxische Heroinmischung konsumiert, worauf die Ermittlungen der Rauschgiftfahnder allmählich in Richtung eines Drogenkartells laufen. Wird es den Ermittlern und Staatsanwalt Altenburg gelingen, die Drahtzieher zu fassen und den Racheakt eines Angehörigen der Rauschgifttoten zu verhindern? 

Es ist bereits die zweite Lesung mit Herrn Müller und wir freuen uns auf einen unterhaltsamen, spannenden Abend mit unseren Lesern!

Am Donnerstag, den21.05.2026, in der Brandsburg in Alten-Buseck, Brandgasse 14-16
Einlass: ab 18.30 Uhr,
Beginn der Lesung: 19.00 Uhr,
Unkostenbeitrag: 5 Euro an der Abendkasse zu zahlen!

Ihr Büchereiteam
-Gemeinde Buseck-

20.04.2026

Ordnungsgemäße Entsorgung von Grünschnitt

In der Gemeinde Buseck wird derzeit vermehrt festgestellt, dass Grünschnitt unerlaubt im öffentlichen Raum abgelagert wird. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht gestattet ist!

Grünschnitt kann ordnungsgemäß über die Biotonne entsorgt werden. Bei größeren Mengen besteht zudem die Möglichkeit, diese beim Wertstoffhof in Reiskirchen abzugeben.

Die illegale Entsorgung führt dazu, dass der Baubetriebshof die Abfälle einsammeln und beseitigen muss. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern bindet auch personelle Ressourcen, die an anderer Stelle dringend benötigt werden, und verursacht zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit.

Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, ihren Grünschnitt vorschriftsmäßig zu entsorgen. Sollten Verstöße beobachtet werden, bitten wir um entsprechende Mitteilung an das Ordnungsamt (ordnungsamt@buseck.de).

Fachbereich Sicherheit und Ordnung
-Gemeinde Buseck-

20.04.2026

Glascontainer sind kein Müllabladeplatz

In letzter Zeit wird vermehrt festgestellt, dass an den Glascontainern im Gemeindegebiet unerlaubt Restmüll sowie Sperrmüll abgestellt werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Art der Müllentsorgung nicht gestattet ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. 

Restmüll gehört ausschließlich in die dafür vorgesehene schwarze Tonne oder kann ordnungsgemäß beim Recyclinghof abgegeben werden. Auch Sperrmüll darf nicht an den Glascontainern abgestellt werden. Dieser muss vorab angemeldet oder eigenständig fachgerecht entsorgt werden.

Für jeden Haushalt wird die Sperrmüllabholung zweimal jährlich kostenlos angeboten. Es gibt keine festen Sammeltermine – die Abholung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Anmeldung, entweder online oder telefonisch. Für eine möglichst einfache telefonische Anmeldung hat der Landkreis Gießen eine Sperrmüllhotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr erreichbar und nimmt Anmeldungen sowie Reklamationen unter der Telefonnummer 0641 2655-9888 entgegen.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, diese unerlaubten Müllablagerungen zu unterlassen. Die Standorte der Glascontainer sind ausschließlich für die Entsorgung von Altglas vorgesehen und sollen sauber sowie ordentlich gehalten werden.

Lassen Sie uns gemeinsam für ein gepflegtes Ortsbild sorgen.

Fachbereich Sicherheit und Ordnung
-Gemeinde Buseck-

17.04.2026

Ankündigung von Vorarbeiten für die Trassenplanung

Die Details dazu finden Sie in der Anlage.

Information von "Amprion"

10.03.2026

Umrüstung der Sirenenanlagen in der Gemeinde Buseck

Die Gemeinde Buseck modernisiert ihre Sireneninfrastruktur für den Bevölkerungsschutz. In den kommenden Monaten werden mehrere bestehende Motorsirenen durch moderne elektronische Sirenenanlagen ersetzt.

Die bisherigen Sirenenstandorte am Anger in Großen-Buseck, in der Turnstraße am Sportplatz in Oppenrod sowie in der Hainstraße in Alten-Buseck werden auf elektronische Sirenen umgerüstet.

Zusätzlich ist der Aufbau neuer Sirenenstandorte geplant:
In Trohe soll an der Ecke Dresdener Straße / Leipziger Straße eine neue Mast-Sirenenanlage errichtet werden. Ein weiterer Standort ist im Ortsteil Beuern auf der Fläche des Spielplatzes im Wiesengartenweg vorgesehen. Für diesen Standort steht eine finale Entscheidung noch aus.

Die Umrüstung der Sirenenanlagen ist für den modernen Bevölkerungsschutz von großer Bedeutung. Elektronische Sirenen ermöglichen eine deutlich zuverlässigere Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall. Zudem können die neuen Anlagen auch bei einem Ausfall des öffentlichen Stromnetzes weiterhin betrieben werden.

Ein weiterer Vorteil der elektronischen Sirenen liegt im deutlich größeren Beschallungsradius. Dadurch können Warnsignale größere Gebiete erreichen. Infolge dieser verbesserten Reichweite können einige der bislang zusätzlich vorhandenen Sirenenanlagen in den Ortsteilen künftig entfallen. Diese werden nach der Umrüstung schrittweise außer Betrieb genommen und demontiert.

Mit der Modernisierung der Sirenenanlagen stärkt die Gemeinde Buseck nachhaltig die Warninfrastruktur und sorgt dafür, dass die Bevölkerung auch künftig schnell und zuverlässig über Gefahrenlagen informiert werden kann.

Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Brand- und Katastrophenschutz
-Gemeinde Buseck-

10.03.2026

Hinweise zur privaten Videoüberwachung

Was ist erlaubt – was ist verboten?

In den vergangenen Jahren hat die Nutzung privater Überwachungskameras deutlich zugenommen. Viele Bürgerinnen und Bürger möchten ihr Eigentum vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus schützen. Gleichzeitig erreichen uns vermehrt Hinweise wegen Kameras, die möglicherweise öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke erfassen.

Das Ordnungsamt der Gemeinde Buseck informiert daher über die wichtigsten rechtlichen Regelungen und bittet um Beachtung.

1. Grundsatz: Überwachung nur des eigenen Grundstücks

Private Kameras dürfen grundsätzlich installiert werden, wenn ausschließlich das eigene Grundstück gefilmt wird. Dazu zählen zum Beispiel: Hauseingang, Einfahrt, eigener Garten, private Stellplätze.
Die Videoüberwachung muss einem berechtigten Zweck dienen (z. B. Einbruchschutz).

2. Unzulässig 

Nicht erlaubt ist die Erfassung von öffentlichen Straßen und Gehwegen, öffentlichen Plätzen oder Radwegen, Nachbargrundstücken und gemeinschaftlich genutzten Flächen.

Wichtig: Kameras dürfen nicht so eingestellt sein, dass sie schwenkbar Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks erfassen. Eine Veröffentlichung von Aufnahmen (z. B. in sozialen Medien) ohne Einwilligung der betroffenen Personen ist verboten. Auch Video-Türklingeln oder Kameras mit Bewegungsmelder müssen so ausgerichtet sein, dass keine fremden Bereiche aufgezeichnet werden.

3. Datenschutz und Informationspflicht

Wer eine Kamera betreibt, muss folgende Punkte beachten: Betroffene Personen müssen erkennen können, dass eine Videoüberwachung stattfindet (z. B. durch ein Hinweisschild). Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist. Die Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, bei der Installation und Nutzung privater Kameras verantwortungsvoll zu handeln und die Rechte Dritter zu respektieren.

Fachbereich Sicherheit und Ordnung
-Gemeinde Buseck-

02.03.2026

Neue Hinweisschilder im Schlosspark

Die Gemeinde Buseck hat an allen Eingängen des Schlossparks neue Hinweisschilder angebracht. Hintergrund ist die neue Satzung über die Benutzung des Schlossparks der Gemeinde Buseck, die seit dem 01.12.2025 in Kraft getreten ist.

Um die Regelungen für alle Besucherinnen und Besucher gut verständlich darzustellen, wurden die wichtigsten Ver- und Gebote übersichtlich in Form von Piktogrammen auf den neuen Schildern zusammengefasst. So sind die geltenden Bestimmungen auf einen Blick erkennbar.

Eine wesentliche Neuerung ist unter anderem das Verbot von E-Scootern im Schlosspark. Damit soll die Sicherheit aller Nutzerinnen und Nutzer sowie der Schutz der Parkanlage weiter verbessert werden.

Über den auf den Schildern angebrachten QR-Code gelangen Interessierte direkt zur vollständigen Satzung über die Benutzung des Schlossparks.

Wir bitten alle Besucherinnen und Besucher des Schlossparks, die neuen Regelungen zu beachten und damit zu einem rücksichtsvollen und sicheren Miteinander beizutragen.

Fachbereich Sicherheit und Ordnung
-Gemeinde Buseck-

09.01.2026

Zukunft des Voraushelfersystem in Buseck

In den vergangenen Wochen ist die Situation rund um das Voraushelfersystem in der Gemeinde Buseck intensiv und öffentlich diskutiert worden. Hintergrund waren verschiedene Fragestellungen und Kritikpunkte, die in einem an die Öffentlichkeit gelangten Schreiben thematisiert wurden und die Alarmstichworte der Alarmierungen der Voraushelfer betrafen.

Im Anschluss an diese Diskussionen haben bereits mehrere Gespräche und Treffen stattgefunden, an denen Vertreter des Brandschutzamtes des Landkreises, die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst des Landkreises, Vertreter der Voraushelfer, der Bürgermeister sowie weitere Vertreter aus Politik und Verwaltung teilgenommen haben. Ziel dieser Zusammenkünfte war es, die angesprochenen Problematiken sachlich aufzuarbeiten, bestehende Missverständnisse auszuräumen und eine gemeinsame Linie für die Zukunft des Voraushelfersystems zu entwickeln.

Im Ergebnis dieser Gespräche besteht ein grundsätzlicher Konsens darüber, dass das Voraushelfersystem in Buseck weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Ersten Hilfe bleiben soll. Die Voraushelfer leisten insbesondere in zeitkritischen Notfallsituationen einen wertvollen Beitrag, indem sie die Zeit bis zum Eintreffen des regulären Rettungsdienstes überbrücken und lebensrettende Erstmaßnahmen einleiten können. Vor diesem Hintergrund wurde gemeinsam vereinbart, das System grundsätzlich beizubehalten.

Konkret wurde festgelegt, dass die Voraushelfer auch weiterhin bei definierten Alarmstichworten parallel zum Rettungsdienst alarmiert werden. Im Zuge der Anpassung der Alarmierungsstrukturen wurde klargestellt, dass die Voraushelfer zu lebensbedrohlichen Notfallsituationen zum Rettungsdienst hinzu alarmiert werden. Hierunter fallen unter anderem Einsatzlagen wie Bewusstlosigkeit, Reanimation, starke Blutungen oder Polytraumata. Gerade bei diesen hochkritischen Einsatzbildern wird die frühzeitige Alarmierung der Voraushelfer als sinnvoll und notwendig erachtet, um die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes bestmöglich zu überbrücken und unverzüglich mit lebensrettenden Maßnahmen beginnen zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass in besonders kritischen Einsatzlagen möglichst früh qualifizierte Hilfe vor Ort ist.

Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass es weiterhin offenen Klärungsbedarf gibt. Verwaltung, Landkreis und Voraushelfer stehen daher in einem engen und konstruktiven Austausch, um bestehende organisatorische, rechtliche und strukturelle Fragestellungen aus der Vergangenheit aufzuarbeiten. Ziel ist es, klare und verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Rettungsdienstes als auch dem ehrenamtlichen Engagement der Voraushelfer der Feuerwehr Buseck gerecht werden.

Die Gemeinde Buseck sieht in diesem gemeinsamen Prozess einen wichtigen Schritt, um Vertrauen zu stärken und die Zusammenarbeit aller Beteiligten langfristig zu sichern. Die Verantwortlichen betonen, dass eine transparente Kommunikation und eine sachliche Betrachtung der bestehenden Herausforderungen entscheidend sind, um das Voraushelfersystem strukturiert und zukunftsfähig weiterzuführen.

Infografik "Gemeinde informiert"
09.10.2025

Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Die Gemeindeverwaltung Buseck weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit haben, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch einzulegen. 

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten:

  • Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetzes
    Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden.
  • Widerspruchsrecht zur Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesell-schaften gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG
    Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
  • Widerspruchsrecht bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Von Ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Datenweitergabe können Sie bei der An- oder Ummeldung oder jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beim Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, Gebrauch machen.

Das dafür vorgesehene Formular finden Sie auch auf unserer Homepage www.buseck.de unter der Rubrik „Downloads - Rathaus &Bürger - Bürgerservice“.

Buseck, den 18.09.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck

gez. Ranft
Bürgermeister

Förderprogramme

Das Land Hessen fördert und unterstützt ehrenamtliches Engagement auf vielfältige Weise, schafft die notwendigen Strukturen und gibt auch finanzielle Rückendeckung bei neuen Aufgaben. Ob Sport, Jugend, Kultur, Umwelt oder viele weitere Bereiche: Es lohnt sich, die Förderprogramme zu kennen und zu nutzen. Wir schauen aber auch über die Grenzen Hessens hinaus, denn auf Bundes- und Europaebene gibt es ebenfalls tolle Fördertöpfe für das bürgerschaftliche Engagement.

Auf der Website sind unter https://www.deinehrenamt.de/foerderprogramme  alle Informationen sowie der Antrag eingestellt.