Schon gewusst?

Nachrichten aus dem Rathaus

20.04.2026

Ordnungsgemäße Entsorgung von Grünschnitt

In der Gemeinde Buseck wird derzeit vermehrt festgestellt, dass Grünschnitt unerlaubt im öffentlichen Raum abgelagert wird. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht gestattet ist!

Grünschnitt kann ordnungsgemäß über die Biotonne entsorgt werden. Bei größeren Mengen besteht zudem die Möglichkeit, diese beim Wertstoffhof in Reiskirchen abzugeben.

Die illegale Entsorgung führt dazu, dass der Baubetriebshof die Abfälle einsammeln und beseitigen muss. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern bindet auch personelle Ressourcen, die an anderer Stelle dringend benötigt werden, und verursacht zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit.

Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, ihren Grünschnitt vorschriftsmäßig zu entsorgen. Sollten Verstöße beobachtet werden, bitten wir um entsprechende Mitteilung an das Ordnungsamt (ordnungsamt@buseck.de).

Fachbereich Sicherheit und Ordnung
-Gemeinde Buseck-

20.04.2026

Glascontainer sind kein Müllabladeplatz

In letzter Zeit wird vermehrt festgestellt, dass an den Glascontainern im Gemeindegebiet unerlaubt Restmüll sowie Sperrmüll abgestellt werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Art der Müllentsorgung nicht gestattet ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. 

Restmüll gehört ausschließlich in die dafür vorgesehene schwarze Tonne oder kann ordnungsgemäß beim Recyclinghof abgegeben werden. Auch Sperrmüll darf nicht an den Glascontainern abgestellt werden. Dieser muss vorab angemeldet oder eigenständig fachgerecht entsorgt werden.

Für jeden Haushalt wird die Sperrmüllabholung zweimal jährlich kostenlos angeboten. Es gibt keine festen Sammeltermine – die Abholung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Anmeldung, entweder online oder telefonisch. Für eine möglichst einfache telefonische Anmeldung hat der Landkreis Gießen eine Sperrmüllhotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr erreichbar und nimmt Anmeldungen sowie Reklamationen unter der Telefonnummer 0641 2655-9888 entgegen.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich, diese unerlaubten Müllablagerungen zu unterlassen. Die Standorte der Glascontainer sind ausschließlich für die Entsorgung von Altglas vorgesehen und sollen sauber sowie ordentlich gehalten werden.

Lassen Sie uns gemeinsam für ein gepflegtes Ortsbild sorgen.

Fachbereich Sicherheit und Ordnung
-Gemeinde Buseck-

17.04.2026

Ankündigung von Vorarbeiten für die Trassenplanung

Die Details dazu finden Sie in der Anlage.

Information von "Amprion"

Infografik "Gemeinde informiert"
09.10.2025

Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Die Gemeindeverwaltung Buseck weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit haben, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch einzulegen. 

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten:

  • Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetzes
    Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden.
  • Widerspruchsrecht zur Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesell-schaften gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden
  • Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG
    Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
  • Widerspruchsrecht bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG
    Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Von Ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Datenweitergabe können Sie bei der An- oder Ummeldung oder jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beim Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung Buseck, Ernst-Ludwig-Straße 15, 35418 Buseck, Gebrauch machen.

Das dafür vorgesehene Formular finden Sie auch auf unserer Homepage www.buseck.de unter der Rubrik „Downloads - Rathaus &Bürger - Bürgerservice“.

Buseck, den 18.09.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Buseck

gez. Ranft
Bürgermeister

Förderprogramme

Das Land Hessen fördert und unterstützt ehrenamtliches Engagement auf vielfältige Weise, schafft die notwendigen Strukturen und gibt auch finanzielle Rückendeckung bei neuen Aufgaben. Ob Sport, Jugend, Kultur, Umwelt oder viele weitere Bereiche: Es lohnt sich, die Förderprogramme zu kennen und zu nutzen. Wir schauen aber auch über die Grenzen Hessens hinaus, denn auf Bundes- und Europaebene gibt es ebenfalls tolle Fördertöpfe für das bürgerschaftliche Engagement.

Auf der Website sind unter https://www.deinehrenamt.de/foerderprogramme  alle Informationen sowie der Antrag eingestellt.